Integriertes Servicepaket (ISP) Bedingungen

smart isp

Integriertes Servicepaket (ISP) Bedingungen für Schweiz

I. Elemente des Integrierten Dienstleistungspakets (ISP)

smart Schweiz GmbH, Richtistrasse 2-6, 8304 Wallisellen, Schweiz („smart") bietet die Fahrzeuge mit einem Integrierten Servicepaket (ISP) an, das aus (1) einem Wartungs- und Verschleisspaket, (2) einer verlängerten Herstellergarantiezeit sowie (3) einer Pannenhilfe (RSA) besteht.

Soweit nicht anders vereinbart, können Mieter/Abonnenten Ansprüche des Fahrzeugeigentümers bzw. Vermieters aus diesen ISP-Bedingungen direkt gegenüber smart geltend machen, sofern alle Bestimmungen dieser ISP-Bedingungen eingehalten werden, insbesondere ordnungsgemäße Inspektionen/Wartungen vertragsgemäß durchgeführt werden.

1. Paket Wartung und Verschleiß

Das Wartungs- und Verschleißpaket umfasst Inspektions- und Wartungsarbeiten, einschließlich des Austauschs von Verschleißteilen, für die Dauer von drei (3) Jahren oder bis zu 45.000 km, gemäß den Spezifikationen von smart in den empfohlenen Wartungsintervallen, die im Kombiinstrument des Fahrzeugs angezeigt werden. Kosten, die außerhalb der angegebenen Wartungsintervalle anfallen, wie z.B. das Nachfüllen von Flüssigkeiten (außer Bremsflüssigkeit), sind nicht abgedeckt. Weitere Bedingungen sind unten in Abschnitt II beschrieben.

2. Garantieverlängerung

Der ISP gewährt eine verlängerte Garantiezeit von drei (3) Jahren ohne Kilometerbegrenzung (Garantieverlängerung). Die weiteren Bedingungen der Garantieverlängerung sind unten in Abschnitt III beschrieben.

3. Pannenhilfe (RSA)

Das ISP ermöglicht die Erneuerung der Roadside Assistance (“Road Side Assistance”, RSA). Da der erste Service bei einem autorisierten smart Servicepartner inbegriffen ist, ist die Verlängerung bis zum nächsten fälligen Service gegeben. Die RSA gilt ab dem Erstzulassungsdatum bis zum ersten fälligen Service und wird um bis zu acht (8) Jahre/160.000 km verlängert, wenn sie bei einem autorisierten smart Servicepartner gewartet wird. Weitere Bedingungen sind unten in Abschnitt IV beschrieben.

II. Wartungs- und Verschleisspaket im Rahmen des ISP

1. Bedingung für die Registrierung

Das Wartungs- und Verschleißpaket steht unter der Voraussetzung, dass ein wirksamer Fahrzeugkaufvertrag abgeschlossen wird und der Kunde das Fahrzeug innerhalb von drei (3) Monaten nach Auslieferung bei der zuständigen Zulassungsbehörde anmeldet. Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Verlängerung dieser Frist bei smart zu beantragen. Dies kann nur unter Angabe des Grundes für die Verschiebung und des nächstmöglichen Zulassungstermins erfolgen. smart behält sich das Recht vor, eine Verlängerung dieser Frist nach billigem Ermessen abzulehnen.

2. Laufzeit und Umfang

2.1 Die Laufzeit des Wartungs- und Verschleißpakets beginnt mit dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs oder dem Datum der Auslieferung des Fahrzeugs, je nachdem, was zuerst eintritt (Anfangsdatum). Die Laufzeit endet sechsunddreissig (36) Monate nach dem Anfangsdatum oder bei Erreichen einer Laufleistung von 45'000 Kilometern, je nachdem, was zuerst eintritt.

2.2 Leistungen im Rahmen des Wartungs- und Verschleißpakets können nur in dem Land in Anspruch genommen werden, in dem die smart Gesellschaft, die das Fahrzeug an den Kunden verkauft hat (z.B. in der Schweiz die smart Schweiz GmbH), ihren Geschäftssitz hat. Die Leistungen müssen von den autorisierten smart Servicepartnern in diesem Land erbracht werden.

2.3 Im Rahmen des Wartungs- und Verschleißpakets ist der Kunde berechtigt, das erste Serviceintervall, das von smart im Kombiinstrument des Fahrzeugs angezeigt wird, nach den Vorgaben von smart und unter der Voraussetzung, dass der Service von einem autorisierten smart Servicepartner durchgeführt wird, kostenlos durchführen zu lassen.

Darüber hinaus hat der Kunde Anspruch auf den einmaligen kostenlosen Austausch der folgenden Verschleissteile während der Laufzeit des Wartungs- und Verschleißpakets, sofern unten für bestimmte Teile nichts Abweichendes geregelt wird, wenn ein Austausch nach dem fachlichen Urteil eines von smart autorisierten Servicepartners gemäss dem festgelegten smart Serviceplan erforderlich ist:

  • Aktivkohle-Partikel-Filter (AC);
  • 12V-Bordbatterie-System ;
  • Wischerblätter (vorne und hinten);
  • Scheibenwaschflüssigkeit;
  • Bremsflüssigkeit;
  • Bremsbeläge (vorne und hinten);
  • Bremsscheiben (vorne und hinten);

2.4 In Absprache mit dem Kunden ist smart berechtigt, Fahrzeuge zur Durchführung von Präventiv- und Überprüfungsarbeiten bei einem autorisierten smart Servicepartner aufzurufen.

2.5 Der Umfang des Wartungs- und Verschleißpakets umfasst keine Arbeiten oder Reparaturen an Teilen, die nicht in 2.3 genannt sind, insbesondere nicht die folgenden Arbeiten oder Reparaturen:

  • Wartungsarbeiten, die aufgrund geänderter Wartungsintervalle oder der Verwendung nicht empfohlener Betriebsstoffe anfallen. Die Fälligkeiten der Wartungsintervalle werden von smart festgelegt und im Display des Kombiinstruments des Fahrzeugs angezeigt;
  • das Nachfüllen von anderen Betriebsflüssigkeiten als Bremsflüssigkeiten außerhalb der Wartungsintervalle;
  • Reparaturen und Ersatzteile für das gesamte Fahrzeug (z. B. Fahrgestell, Fahrerhaus und Aggregate).
  • alle Reparaturarbeiten an der Karosserie;
  • Reifen;
  • Räder;
  • alle gesetzlich vorgeschriebenen Inspektionen;
  • die Erstattung von Folgekosten, soweit diese nicht in der Pauschale für Wartung und Verschleiß vorgesehen sind;
  • Reparatur- oder Wartungsarbeiten an An-, Ein-, Um- und Aufbauten durch den Hersteller oder durch Dritte;
  • die Behebung von Schäden, die insbesondere durch Unfälle oder Gewalteinwirkung entstanden sind;
  • Reparatur von Schäden an Bauteilen, die nicht unter Ziffer 2.3 aufgeführt sind, sowie zusätzliche Leistungen wie Kosten für Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht mit den unter Ziffer 2.3 aufgeführten Arbeiten zusammenhängen, Kilometergeld, Hotel- und Reisekosten, Mietwagen, Frachtverluste, Luftfrachtkosten usw.;
  • Um- und Nachrüstungsarbeiten (z. B. aufgrund gesetzlicher Vorschriften);
  • alle Maßnahmen, die auf eine längere Ausserbetriebsetzung und anschließende Inbetriebnahme des Fahrzeugs abzielen, sowie alle dadurch verursachten Standschäden;
  • Austausch oder Reparatur der Hochspannungsbatterien;
  • Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäße Reparaturarbeiten verursacht werden, insbesondere durch
    • mangelnde Übereinstimmung mit smart’s Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs,
    • Veränderung des Fahrzeugs durch den Kunden oder Dritte,
    • Verwendung von Nicht-Smart-Originalteilen (smart Originalteile sind Ersatzteile, die für smart Fahrzeuge bestimmt sind und von smart oder im Auftrag von smart mit der Marke smart gekennzeichnet werden) oder Betriebsstoffen, die nicht in den smart Spezifikationen aufgeführt sind.
  • Schäden, die dadurch entstanden sind, dass ein Schaden nicht rechtzeitig gemeldet und das Fahrzeug nicht zur Reparatur bereitgestellt wurde;
  • Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Aufruhr, Streik, Sperre bei smart oder ihren Erfüllungsgehilfen, befreien smart für die Dauer ihres Vorliegens von der Verpflichtung zur Leistungserbringung.

2.6 Der Kunde ist nur berechtigt, die Leistungen bis maximal 1.500 km oder dreißig (30) Tage vor und nach dem von smart festgelegten und im Kombiinstrument des Fahrzeugs angezeigten Fälligkeitstermin der Leistungen zu verlangen.

2.7 Nimmt der Kunde Leistungen in Anspruch, die über den Umfang dieses Wartungs- und Verschleißpakets hinausgehen, so werden diese von dem die Reparatur durchführenden autorisierten smart Servicepartner in Rechnung gestellt.

3. Regelmäßige Öffnungs- und Servicezeiten

3.1 Der Kunde kann den Service während der regulären Öffnungszeiten bei einem autorisierten smart Servicepartner durchführen lassen.

3.2 Alle abweichenden Zeiten sind nicht Vertragsbestandteil. Diese können dem Kunden gesondert in Form von Zuschlägen in Rechnung gestellt werden, die in der Regel durch den autorisierten smart Servicepartner in Rechnung gestellt werden.

4. Verpflichtungen des Kunden

4.1 Der Kunde hat alle gesetzlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Betrieb und dem Unterhalt des Fahrzeugs ergeben, zu erfüllen, insbesondere diejenigen, die sich aus der geltenden Strassenverkehrs-Zulassungsverordnung (z.B. StVO) ergeben.

4.2 Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Betriebsanweisungen gemäß der Betriebsanleitung des jeweiligen Fahrzeugs befolgt werden und dass im Schadensfall alle Maßnahmen zur Schadensminderung getroffen werden. Insbesondere sind die Vorschriften über das ordnungsgemäße Einfahren des Fahrzeugs in die Einfahrt gemäß der Betriebsanleitung zu beachten.

4.3 Störungen des Kilometerzählers sind unverzüglich dem smart Customer Engagement Center (CEC) unter der Service-Hotline +41 43 5081946 oder unter der E-Mail-Adresse hallo@support.smart.com anzuzeigen. Der Kunde muss den Schaden innerhalb von zwei (2) Werktagen zu den regulären Öffnungszeiten bei einem autorisierten smart Servicepartner beheben lassen. Beim Austausch des Kilometerzählers wird der zum Zeitpunkt des Austauschs gemessene Kilometerstand auf den neuen Kilometerzähler übertragen. Die Anzahl der nicht registrierten Kilometer wird von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Wenn der Betrieb, der die Reparatur durchführt, nicht zur Überprüfung von Fahrtenschreibern berechtigt ist, muss die Überprüfung im nächstgelegenen autorisierten smart Servicepartner durchgeführt werden.

4.4 Zwischen den Serviceintervallen (die erste Wartung ist durch das smart Wartungs- und Verschleißpaket abgedeckt) hat der Kunde die laufenden Inspektions- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung auf eigene Kosten durchzuführen.

4.5 Der Kunde hat das Fahrzeug entsprechend der Anzeige auf der Instrumententafel des Fahrzeugs einem autorisierten smart Servicepartner zur Durchführung der Wartungsarbeiten zur Verfügung zu stellen.

4.6 Führt der autorisierte smart Servicepartner im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten weitere Arbeiten durch, z.B. Reparaturen, so sind die damit verbundenen Kosten mit dem jeweiligen autorisierten smart Servicepartner gesondert abzurechnen.

5. Anwendbarkeit der Reparaturbedingungen Sofern in diesen Bedingungen nichts Anderes vorgesehen ist, unterliegt die Arbeitsleistung den Bestimmungen des Benutzungshandbuchs. Das Benutzerhandbuch ist in Abschnitt V.2 beigefügt.

6. Außerordentliche Beendigung

6.1 Unbeschadet weitergehender Rechte kann smart das Wartungs- und Abnutzungspaket aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Kunde trotz Abmahnung in Textform in schwerwiegender Weise gegen die vertraglichen Pflichten verstößt. Einer Abmahnung in Textform bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung derart schwerwiegend ist, dass mit dem Festhalten am Vertrag nicht gerechnet werden kann.

6.2 smart kann auch fristlos kündigen, wenn der Rechtsnachfolger des Kunden nicht bereit oder nicht in der Lage ist, in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages einzutreten.

7. Frühzeitige Beendigung

7.1 Das Wartungs- und Verschleißpaket für das jeweilige Fahrzeug endet vorzeitig im Falle eines Totalschadens oder Diebstahls (wenn das Fahrzeug nicht innerhalb von sechs (6) Wochen wiedergefunden wird). Der Kunde ist verpflichtet, smart unverzüglich die entsprechenden Umstände unter Angabe des Grundes mitzuteilen und keine weiteren Leistungen aus dem Vertrag in Anspruch zu nehmen.

7.2 Das Wartungs- und Verschleißpaket endet, wenn das Fahrzeug für mehr als sechs (6) Monate stillsteht. Steht das Fahrzeug länger als drei (3) Monate still, müssen die von smart vorgegebenen Schutzmassnahmen von einem autorisierten smart Servicepartner getroffen werden. Der Kunde wird smart nach Ablauf der ersten drei (3) Monate schriftlich über das Stillstehen des Fahrzeugs informieren.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Soweit der Kunde nach diesem Vertrag verpflichtet ist, smart Informationen oder Mitteilungen zukommen zu lassen, müssen diese in Textform erfolgen. Mitteilungen sind an smart CEC an die E-Mail Adresse hallo@support.smart.com zu richten. Alternativ kann das Kundenkontaktformular auf https://ch.smart.com genutzt werden.

8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen smart abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Abtretung einer Geldforderung bleibt hiervon unberührt.

8.3 Gegen die Ansprüche von smart kann der Kunde nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis.

8.4 Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

8.5 Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Zürich, wenn der Kunde ein Unternehmen, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Unternehmen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Schweiz hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Schweiz verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

III. Verlängerung der Herstellergarantie im Rahmen des ISP

1. Verlängerung der Garantie

1.1 Im Rahmen des ISP gewährt die smart Schweiz GmbH („smart") ihren Kunden für jedes smart Fahrzeug zusätzlich zur zweijährigen Herstellergarantie von smart („smart Garantie") ein drittes Jahr Herstellergarantie („Garantieverlängerung“).

1.2 Der Umfang dieser Garantieerweiterung, die Garantieausschlüsse, die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Garantieansprüchen und die Abwicklung von Garantieansprüchen sind dieselben wie in den Bedingungen für die zweijährige smart Garantie, vorbehaltlich der in Abschnitt 2 aufgeführten spezifischen Ausnahmen. Die Bedingungen der zweijährigen smart Garantie finden Sie hier: https://ch.smart.com/de/service/warranty-terms/ .

1.3 Die Laufzeit der Garantieverlängerung beginnt automatisch mit Ablauf der zweijährigen Herstellergarantie und endet nach 12 Monaten.

2. Umfang der Garantieverlängerung

Ungeachtet der in der zweijährigen smart Garantie vorgesehenen Ausnahmen gilt die Garantieverlängerung nicht für die folgenden Teile:

  • Fahrzeugschlüssel, Funkfernbedienungen/Sender, Batterien für Fernbedienungen, Glühbirnen, Xenonbrenner, Beleuchtung (auch als LED), Lichtquellen;
  • Reifen/Räder, Stahl- und Aluminiumfelgen, Radkappen, Auswuchten;
  • Nachziehen von Schrauben und Muttern am Gesamtfahrzeug; Rahmen-, Karosserie- und Verkleidungsteile, Kratzer, Lackschäden, komplette Lackoberfläche, Lackierarbeiten (jedoch im Garantiefall), Rost, Scharniere, Türhalter, Spiegel, Scheinwerfer- und Lampengläser, Fahrzeugscheiben (dieser Ausschluss gilt nicht für defekte elektrische Heckscheibenheizungen, Spiegelheizungen und die Antenne), Gepäckhalteleisten, Kofferraumabdeckungen;
  • Telefonanlage und Freisprecheinrichtung, mobiler Datenträger für das Navigationssystem, Unterhaltungselektronik anderer Hersteller, Geräte der Unterhaltungselektronik, die nicht vom Hersteller/Importeur oder dessen Servicenetzen beschafft wurden, auch wenn diese für den Einbau verantwortlich waren;
  • Bezüge (Leder/Stoff), Polsterung, Isoliermatten und Fußmatten, Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidung (einschließlich Kofferraum/Motorraum), Kunststoff, Leder, Holz, Oberflächenmaterialien im Innenraum, Steppnähte, Innenraum insgesamt.

3. Ausschlüsse von der Garantie

Ungeachtet der Ausschlüsse, die in der zweijährigen smart Garantie beschrieben sind, deckt die Garantieverlängerung ohne Rücksicht auf Mitverursachung folgende Ansprüche nicht ab:

  • betreffend Korrosion;
  • bei denen ein Dritter verantwortlich ist oder deren Reparatur im Rahmen der Kulanz des Herstellers durchgeführt wurde oder die durch Fabrikations- oder Materialfehler verursacht wurden, die bei diesem Fahrzeugmodell in großer Zahl aufgetreten sind (Serienfehler) und für die nach Art und Häufigkeit stets eine Kulanz des Herstellers in Betracht kommt.

4. Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen

Voraussetzung für alle Garantieansprüche ist, dass der Garantienehmer:

4.1 die von smart vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Instandhaltungsarbeiten bei einem autorisierten smart Servicepartner nach den Vorgaben von smart durchführt und diese dokumentiert. Eine Überschreitung von bis zu 1.500 km oder bis zu einem (1) Monat hat keine nachteiligen Auswirkungen. Ein Gewährleistungsanspruch ist nur dann wegen eines Verstoßes gegen eine der genannten Vorschriften ausgeschlossen, wenn der Verstoß ursächlich für den Schadenseintritt ist. Gleichzeitige Kausalität ist ausreichend. Gleichzeitige Verursachung/Kausalität wird vermutet. Der Nachweis der fehlenden Kausalität bleibt dem Käufer/Garantienehmer überlassen.

4.2 Manipulationen am Kilometerzähler oder jede andere Form der Beeinflussung unterlässt und smart unverzüglich über Defekte oder den Austausch des Kilometerzählers informiert und dabei die jeweils gefahrene Strecke angibt. Störungen des Kilometerzählers sind unverzüglich dem smart Customer Engagement Center unter der Service-Hotline +41 43 5081946 oder der Emailadresse hallo@support.smart.com anzuzeigen. Der Kunde muss den Schaden innerhalb von zwei (2) Werktagen zu den üblichen Öffnungszeiten bei einem autorisierten smart Servicepartner beheben lassen.

4.3 die Hinweise von smart im Handbuch zur Bedienung des Fahrzeugs beachtet. Ein Gewährleistungsanspruch ist wegen eines Verstoßes gegen diese Vorschrift nur dann ausgeschlossen, wenn der Verstoß ursächlich für den Schadenseintritt ist. Gleichzeitige Verursachung ist ausreichend. Gleichzeitige Verursachung/Kausalität wird vermutet. Der Nachweis der fehlenden Kausalität bleibt dem Käufer/Garantienehmer überlassen.

5. Übergang von Ansprüchen; Verjährung

5.1 Wird das Fahrzeug während der Laufzeit der Garantieverlängerung an einen Dritten verkauft, gehen die Rechte aus der Garantieverlängerung auf den neuen eingetragenen Eigentümer des Fahrzeugs über, sofern der neue eingetragene Eigentümer smart in Textform informiert hat. Bei Verkauf an einen gewerblichen Wiederverkäufer erlischt die Garantieverlängerung.

5.2 Ansprüche aus einem Garantiefall während der Laufzeit der Garantieverlängerung verjähren sechs (6) Monate nach Eintritt des Schadensereignisses, spätestens sechs (6) Monate nach Ablauf der Garantiefrist.

IV. Pannenhilfe (RSA) im Rahmen des ISP

1. Allgemeine Informationen

Smart Schweiz GmbH („smart") bietet Ihnen die smart Roadside Assistance (RSA) an, um Ihnen bei technischen Pannen Ihres smart Fahrzeugs, bei Unfällen, Vandalismus oder Diebstahl von Fahrzeugteilen rund um die Uhr an 365 Tagen im Jahr zu helfen.

2. Dauer

Die smart RSA ist ab dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs oder dem Datum der Auslieferung des Fahrzeugs gültig, je nachdem, was zuerst eintritt (Anfangsdatum). Das smart RSA ist ab dem Anfangsdatum bis zum Fälligkeitsdatum des ersten von smart vorgeschriebenen Serviceintervalls gültig. Die Gültigkeit des RSA verlängert sich jeweils bis zum Fälligkeitstermin des nächsten von smart vorgeschriebenen Serviceintervalls, sofern die Serviceleistungen von einem autorisierten smart Servicepartner durchgeführt wurden. Die Gültigkeit endet nach acht (8) Jahren oder bei Erreichen einer Gesamtlaufleistung von 160.000 Kilometern, je nachdem, was zuerst eintritt.

3. Geografisches Gebiet

Der RSA ist in Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, den Niederlanden, der Schweiz, Österreich, Belgien, dem Vereinigten Königreich und Island gültig.

4. Umfang

4.1 Die Unterstützung im Rahmen des RSA kann in den folgenden Fällen beantragt werden, vorbehaltlich der unter 4.3 aufgeführten Ausnahmen:

  • bei technischen Störungen, die das Fahrzeug aus technischen oder rechtlichen Gründen fahruntüchtig machen;
  • bei Unfällen/Vandalismus/Diebstahl von Fahrzeugteilen, die das Fahrzeug aus technischen oder rechtlichen Gründen fahruntüchtig machen;
  • bei vorübergehendem Stillstand des Fahrzeugs, z. B. wegen nicht ordnungsgemäß angebrachter Schneeketten oder wegen Feststeckens in Schnee/Schlamm/gefrorener Straße, sofern dies auf einer öffentlichen Straße geschieht;
  • kleinere Pannen, wie z. B. verlorene Schlüssel oder eine leere Antriebsbatterie;
  • Einzelheiten finden Sie in der Broschüre "Garantie & RSA" (siehe Anhang in Abschnitt V.3).

4.2 Folgendes fällt unter die RSA, vorbehaltlich der Ausnahmen unter 4.3:

  • Hilfe vor Ort: Kleinere Reparaturen am Ort der Panne, soweit möglich;
  • Abschleppen: Abschleppen zum nächstgelegenen autorisierten smart Servicepartner;
  • Ersatzfahrzeug: Für die Dauer der Reparatur, jedoch begrenzt auf drei (3) Arbeitstage; Typ und Modell des Ersatzfahrzeugs hängen von der Verfügbarkeit ab und können von smart ausgesucht werden;
  • Flug/Bahn: Alternativ zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs übernimmt smart die Kosten bis zu 400 € netto pro Fall pro Mitfahrer in Ihrem Fahrzeug, wenn Sie Ihre Reise mit dem Flugzeug oder der Bahn fortsetzen;
  • Hotel: Übernachtung in einem Hotelzimmer pro Beifahrer in Ihrem Fahrzeug für die Dauer der Reparaturarbeiten, bis zu maximal drei (3) Arbeitstagen und einem Höchstbetrag von 400 € netto pro Fall;
  • Fahrzeugrückgabe: Wird das Fahrzeug nicht innerhalb von drei (3) Werktagen wieder fahrbereit gemacht, organisiert smart auf Wunsch die kostenfreie Rückgabe des Fahrzeugs an einen autorisierten smart Servicepartner nach Wahl des Kunden. Die Rückführung des Fahrzeugs erfolgt im Sammeltransport. Der Zeitaufwand kann je nach Entfernung und Standort variieren. Ist das Fahrzeug innerhalb von drei Werktagen wieder fahrbereit, holt der Kunde das Fahrzeug selbst ab, die Kosten der Überführung trägt der Kunde.

    4.3 Ausnahmen von der Deckung Die RSA deckt keine Schäden oder Pannen,

  • die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden;
  • die durch einen Verstoß gegen geltendes Recht verursacht wurden;
  • die durch Veränderungen am Fahrzeug oder den Einbau von nicht von smart freigegebenen Fahrzeugteilen und/oder Zubehör verursacht wurden;
  • die durch Reparaturen verursacht wurden, die nicht in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden;
  • die sich aus der Teilnahme an Motorsportwettbewerben, militärischen Übungen, Katastropheneinsätzen oder ähnlichen Aktivitäten und Veranstaltungen ergeben;
  • die infolge von Kriegshandlungen, inneren Unruhen, Erdbeben oder höherer Gewalt anderer Art entstehen; oder
  • die aufgrund von Mängeln, deren Vorhandensein dem Erwerber bekannt war, entstehen.

Außerdem gilt smart RSA nicht für nicht zugelassene Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit Überführungskennzeichen oder Werkstattkennzeichen.

5. Begrenzung der Haftung

Eine Haftung von smart auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, besteht nur bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verhalten. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet smart nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung ein Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf). Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von smart auf den Ersatz des angemessenen, vorhersehbaren und typischen Schadens begrenzt.

V. Anhänge

  1. ISP-Übersicht für Kunden
  2. Benutzerhandbuch
  3. Garantie- und RSA-Broschüre: (wird dem Kunden auf anderem Wege zur Verfügung gestellt)

V4.1 2024.03.15

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